I. Angebot, Vertragsabschluss Allen – auch zukünftigen – Angeboten und Lieferungen liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Für das Rechtsverhältnis gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese AGB gelten mit Ausnahme von Ziff. XII. nicht für Verbraucher gem. § 13 BGB. Unsere Angebote sind freibleibend. Frachtangaben und sonstige Angaben sind unverbindlich. Der Käufer ist 14 Kalendertage an sein Angebot gebunden.
II. Lieferung, Qualität, Preis usw.
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Abgangslager oder -werk.
2. Für die Mengenfeststellung ist unser bei Lieferung im Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
3. Die Lieferungen werden zu den vereinbarten Preisen berechnet. Sofern jedoch nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend der Entwicklung unserer Selbstkosten zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z. B. Preise für Rohstoffe, geliefertes Material oder Fracht) oder Steuern (z. B. Umsatz- oder Mineralölsteuer) eintreten. Bei vom Käufer zu vertretenden Minderabnahmen behalten wir uns das Recht vor, die dadurch erhöhten Frachtkosten entsprechend weiter zu belasten. Zahlung ist sofort, ohne jeden Abzug oder innerhalb einer vereinbarten Frist zu leisten; falls Schecks hereingenommen werden, gelten diese erst dann als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist. Bei nicht fristgerechter Zahlung gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286 ff. BGB. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergünstigungen werden dann hinfällig. Der Käufer ist für die Verwendung der Ware zum vorgesehenen und steuer- und zollrechtlich zulässigen Zweck sowie dafür verantwortlich, dass bei unversteuerten Lieferungen der steuerliche Empfänger über die erforderliche zollamtliche Erlaubnis verfügt. Er haftet ohne Verschulden für Steuer- und Zollabgaben, die wir aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware oder fehlender zollamtlicher Erlaubnisse zahlen müssen. Werden wir mit derartigen Steuer- und Zollabgaben belastet, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich auf erstes Anfordern von diesen Belastungen freizustellen. Die Freistellung erfasst auch etwaige Bußgelder.
4. Entladungs-, Lösch- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind auch bei frachtfreier Lieferung vom Käufer zu bezahlen.
5. Es gelten nur die im Einzelfall schriftlich zugesagten Lieferzeiten.
6. Wir und/oder die von uns beauftragten Dritten sind nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Käufers auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen.
7. Ware, die von uns bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farbliche Ausstattung, Warenzeichen) weiterveräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln von uns abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Käufers geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung unter ihrem Warenzeichen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Käufers aufzuerlegen, soweit sie Wiederverkäufer sind.
8. Alle Produkte entsprechen den einschlägigen DIN-Anforderungsnormen bzw. geltenden Gesetzen. Analysedaten werden nach den jeweiligen DIN-Prüfnummern ermittelt. Für Prüffehler und Toleranzen gelten DIN 51848 bzw. ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen. Es handelt sich um Beschreibungen, nicht um zugesicherte Eigenschaften.
9.FIRMA KÜRZEDER wird dem Kunden Änderungen dieser Geschäftsbedingungen anbieten, um diese an Veränderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung anzupassen; durch die Änderungen darf das Vertragsgefüge aber nicht insgesamt umgestaltet und der Kunde nicht gegenüber den bisherigen Regelungen wesentlich benachteiligt werden. Die FIRMA KÜRZEDER wird dem Kunden Änderungen dieser Geschäftsbedingungen mindestens sechs Wochen vor ihrem vorgesehenen Inkrafttreten in Textform mitteilen. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung in Textform widersprechen. Unterlässt der Kunde dies, gilt seine Zustimmung zu der Änderung als erteilt. FIRMA KÜRZEDER wird den Kunden hierauf in der Mitteilung der Änderung hinweisen. Auf eine Mitteilung von Änderungen kann der Kunde auch fristlos den Vertrag zum vorgesehen Änderungszeitpunkt kündigen. Auch hierauf wird FIRMA KÜRZEDER den Kunden in der Änderungsmitteilung hinweisen.
10. Erhöhen sich aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Kosten der Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers (z. B. durch Kleinwasserzuschläge oder durch höhere Transportkosten infolge Hochwasser oder Eisgangs), so können wir den Preis entsprechend erhöhen. Ist uns aus den im vorstehenden Absatz genannten Gründen die ausreichende Versorgung des für die Lieferung zuständigen Lagers nicht möglich oder zumutbar, so zeigen wir dies dem Käufer unverzüglich an und teilen ihm mit, ob und von welcher anderen Versorgungsbasis aus und zu welchen Preisen eine Belieferung möglich ist. Wir sind von der Lieferpflicht befreit, wenn der Käufer den Bezug von einer anderen Versorgungsbasis ablehnt oder sich auf unsere Anzeige hin nicht unverzüglich erklärt. Zusätzliche Frachten und sonstige Nebenkosten, die durch Inanspruchnahme der von uns genannten neuen Versorgungsbasis entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
III. Gewährleistung
1. Bei begründeten Beanstandungen hinsichtlich Menge und/oder der Qualität sind wir – unbeschadet unserer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Offensichtliche Mängel müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 4 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Nach Möglichkeit ist uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – und noch unveränderten und unvermischten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall trägt der Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Etwaige Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport im Auftrag des Käufers zurückzuführen, hat der Käufer die verkehrserforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer etc.) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Käufer und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Käufers dar.
2. Etwaige zugesicherte Eigenschaften unserer Ware müssen zwischen Käufer und uns schriftlich vereinbart werden. Im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine Beschreibung unserer Ware handelt, nicht um eine Zusicherung.
IV. Haftung
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, die nicht vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen.
2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen
1. Wir liefern unsere Ware unter Eigentumsvorbehalt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht schon dann, wenn der Käufer den Kaufpreis der Vorbehaltssache bezahlt hat, sondern erst, wenn der Käufer alle Forderungen aus bestehender Geschäftsverbindung beglichen hat, insbesondere der Saldoausgleich herbeigeführt wurde. Besteht eine solche Geschäftsverbindung nicht, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand haben. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf unser Verlangen verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das von uns bestimmte Abgangslager zurückzugeben.
2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag vorgenommen, ohne dass uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren.
3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Widerruf ist nur möglich, wenn der Käufer seinen Vertragspflichten gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf uns über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verlieren wir unsere Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf uns über.
4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziffer 3 und unseres Einziehungsrechtes ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber uns nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat uns die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben. Wir sind im Falle der Zahlungseinstellung des Käufers unwiderruflich und unanfechtbar berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers zu den büroüblichen Zeiten zu betreten und Auskunft über die an uns abgetretenen Forderungen zu verlangen sowie Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu nehmen, Fotokopien zu fertigen sowie alle Rechtshandlungen vorzunehmen, um die erfolgreiche Rechtsverfolgung der an uns abgetretenen Forderungen vorzubereiten und durchzuführen. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug sind wir berechtigt, jederzeit die noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen. Der Käufer bevollmächtigt uns unwiderruflich und unanfechtbar, die gelieferte aber noch nicht bezahlte Ware zurückzuholen, wobei wir dieses Recht durch einen Dritten ausüben lassen können. Dies gilt auch dann, wenn unsere Ware mit der Ware eines anderen Lieferanten vermischt sein sollte.
5. Übersteigt der Wert der uns nach Ziffer 1 - 3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung des darüber hinausgehenden Teiles verpflichtet.
6. Werden unsere Vorbehaltsware oder die uns nach Ziffer 1 - 3 gewährten Sicherheiten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter oder in sonstiger Weise gefährdet, wird der Käufer auf unsere Rechte hinweisen und uns unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich unterrichten.
VI. Zahlungsbedingungen 1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag.
2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist 85660 Ebersberg. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
3. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt oder beauftragte Fahrer nach Entladung, wenn dies zuvor so vereinbart ist
4. Der Käufer kann mit etwaigen Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn wir die Gegenansprüche des Käufers anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt wurden.
5. Der Einzug von Lastschriften erfolgt unmittelbar nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde.
VII. Transport- und Lagermittel des Käufers
1. Wir sind zu einer Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel auf ihre Eignung und Sauberkeit vor ihrer Befüllung nicht verpflichtet. Stellt der Käufer eigene Kesselwagen, so sind sie unfrankiert an das von dem Verkäufer angegebene Lieferlager zu senden, frachtfreie Lieferung vorausgesetzt. Ist der Käufer Frachtzahler, sind Leerkesselwagen diesem Lager franko beizustellen. 2. Ziffer 1, Satz 1 gilt für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Käufers, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, hinsichtlich der Entstehung öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtungen entsprechend. Der Käufer haftet uns gegenüber für diese Abgabeverpflichtungen.
VIII. Sonstiges
1. Verkaufen wir Ware, für die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Käufer auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, uns und unsere mit der Lieferung und/oder Übergabe Beauftragten auf erstes Anfordern von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren für Steuerbegünstigung befinden. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen. Ändert der Käufer bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat er dies – unbeschadet seiner vorstehenden Verpflichtungen – unverzüglich uns bzw. den mit der Lieferung Beauftragten anzuzeigen.
2. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet uns für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden.
3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt bereits jetzt durch eine solche Regelung als ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke haben sollten oder eine solche zukünftig entstehen sollte.
IX. Allgemeines
1. Soweit in unserem Auftrag tätige Dritte (z. B. Angestellte, Vertreter, Erfüllungsgehilfen etc.) Angaben über unsere Produkte oder Dienstleistungen machen, erfolgen diese nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind unverbindlich. Eine Haftung hierfür wird nur dann übernommen, wenn die Auskünfte von uns schriftlich bestätigt sind.
2. Ist der Käufer Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB, verbleibt es beim allgemeinen Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ein anderes Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für die Anwendung des UN-Kaufrechts.
3. Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen oder Aufhebung dieser Bedingungen.
4. Der Käufer wird gemäß § 28 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) darauf hingewiesen, dass seine personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages von uns gespeichert und zum Zwecke der Vertragserfüllung einer Datenverarbeitung unterzogen werden. Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei verbundenen Gesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert werden.
X. Besondere HinweiseHinweispflicht bei Abgabe von Energieerzeugnissen
Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
XI. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gemäß § 13 BGB1. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die wir gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand haben. Wird unsere Ware mit anderen Sachen vermengt, vermischt oder verbunden, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil an ihr im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.
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2. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Oberhaching bei München. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Der Käufer kann mit etwaigen Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn wir die Gegenansprüche des Käufers anerkannt haben oder sie rechtskräftig festgestellt wurden. 2.1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Sofern Zahlungsfristen eingeräumt werden, wird der Fälligkeitstermin auf der Basis des Liefertages errechnet; bei Sammelrechnung gilt die Errechnung ab mittlerem Verfalltag. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Grünwald bei München. Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behalten wir uns vor – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen. 2.2. Zur Entgegennahme von Bargeld und anderen Zahlungsmitteln sind unsere Beauftragten nur unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Der Einzug von Lastschriften erfolgt unmittelbar nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch uns verursacht wurde. 2.3. Der Käufer kann mit etwaigen Gegenforderungen nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn wir die Gegenansprüche des Käufers anerkannt haben und sie rechtskräftig festgestellt wurden.
3. Gewährleistung
3.1. Bei begründeten Beanstandungen hinsichtlich Menge und/oder der Qualität sind wir – unbeschadet unserer etwaigen Schadenersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Offensichtliche Mängel müssen uns gegenüber – unbeschadet kürzerer Rückfristen gegenüber dem Transporteur – unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 4 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Nach Möglichkeit ist uns eine Probe von mind. 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten – und noch unveränderten und unvermischten – Ware zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall trägt der Käufer die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst. Uns ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. uns von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen. Versteckte Mängel hat uns der Käufer spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Ist die Beanstandung auf mangelhaften Transport im Auftrag des Käufers zurückzuführen, hat der Käufer die verkehrserforderlichen Formalitäten einschließlich einer Beweissicherung gegenüber dem Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer etc.) auf seine Kosten wahrzunehmen. Verhandlungen zwischen dem Käufer und uns stellen kein Präjudiz hinsichtlich etwaiger versäumter Rügefristen des Käufers dar. 3.2. Etwaige zugesicherte Eigenschaften unserer Ware müssen zwischen Käufer und uns schriftlich vereinbart werden. Im Zweifel ist anzunehmen, dass es sich um eine Beschreibung unserer Ware handelt, nicht um eine Zusicherung.
4. Haftung
4.1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist unsere Haftung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden beschränkt. Die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, die nicht vorhersehbar waren, ist ausgeschlossen. 4.2. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
5. Widerruf
5.1 Widerrufsrecht
Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (MONTANA Energie-Handel GmbH & Co. KG, Kolpingring 18a, 82041 Oberhaching, Telefon: 0800 / 55 55 950, Telefax: 089 / 641 65 166, E-Mail: info@montana-energie.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür unser Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie erhalten dies unter www.montana-energie.de/privatkunden/musterwiderruf/). Außerdem können Sie das Musterformular auch unter 0800 / 55 55 950 telefonisch anfordern. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerruf
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. 5.2 Erlöschen des Widerrufsrechts
Allerdings erlischt das Widerrufsrecht gem. § 312 g II Nr. 4 BGB vorzeitig, wenn sich das Heizöl bei Lieferung mit Restbeständen in Ihrem Tank oder aufgrund der Beschaffenheit mit anderen Gütern untrennbar vermischt.
6. Sonstiges
Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt bereits jetzt durch eine solche Regelung als ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke haben sollten oder eine solche zukünftig entstehen sollte.